Krankenhausbehandlung

Manchmal ist eine Behandlung bei Ihrem Arzt nicht ausreichend. Eine stationäre Behandlung wird notwendig. Sei es wegen einer geplanten Operation, aufgrund eines Notfalls oder einer Erkrankung. Ihr Haus- oder Facharzt stellt Ihnen dafür eine Krankenhauseinweisung aus. Wir übernehmen die Kosten eines für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Krankenhauses. Die Abrechnung erfolgt ganz einfach über die elektronische Gesundheitskarte.

Nein. Legen Sie einfach die Verordnung zusammen mit Ihrer Gesundheitskarte im Krankenhaus vor.

Ab dem 18. Lebensjahr sieht die Gesetzgebung eine Zuzahlungspflicht vor. Für die Unterbringung und Verpflegung während des Krankenhausaufenthaltes sind das zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Ambulante sowie vor-, nach- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen sind zuzahlungsfrei. Auch für Behandlungen im Krankenhaus im Rahmen der Geburt Ihres Kindes müssen Sie nichts zuzahlen.

Wenn das Kind unter zwölf Jahre alt ist und aus medizinischen Gründen zu einer stationären Behandlung begleitet werden muss, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld (gilt auch für gesetzlich krankenversicherte Arbeitslosengeldbezieher). Und zwar ohne zeitliche Befristung und ohne Anrechnung auf die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes. Als Begleitperson beantragen Sie das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.
Hat das Kind das neunte Lebensjahr (bis zu einem Tag vor dem neunten Geburtstag) noch nicht vollendet, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall wird nur eine Bescheinigung über die Dauer der Mitaufnahme benötigt.

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(für Sozialdienste)   

Michaela Cisler

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