Mutterschaftsgeld

Schwangere unterstehen einem besonderen Schutz. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Für diesen Zeitraum zahlen wir Mutterschaftsgeld. Zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers entsteht somit kein finanzieller Nachteil für die werdende Mutter.

Schwangere erhalten Mutterschaftsgeld, wenn

  • sie bei Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind,
  • sie als Arbeitnehmerin aufgrund der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt erhalten,
  • sie in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,
  • sie Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt beziehen.
Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Es beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zum regulären Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber aus. Sofern die Schwangere nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis steht, wie beispielsweise bei Arbeitslosengeldbezieherinnen, wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Grundsätzlich wird Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag sowie für acht Wochen nach der Entbindung gezahlt.

  • Während der Schwangerschaft stellt Ihnen Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder Ihre Hebamme eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag aus. Ausgehend von diesem Termin ermitteln wir den Beginn der Schutzfrist. Diese beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Ab da brauchen Sie nicht mehr zu arbeiten und bekommen Mutterschaftsgeld.
  • Kommt das Kind früher zur Welt, werden die Tage, die deshalb an der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt fehlen, an die Schutzfrist nach der Geburt gehängt.
  • Wird Ihr Kind später geboren als angenommen, verlängert sich die Schutzfrist um diese Tage. Der Beginn der Schutzfrist bleibt bestehen, das Ende der Schutzfrist wird durch den tatsächlichen Entbindungstermin ermittelt. Dies sind acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt Ihres Kindes.
  • Wenn Sie eine Mehrlingsgeburt hatten oder innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen.
  • Sie stellen den Antrag auf Mutterschaftsgeld, indem Sie uns die ärztliche „Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag“ einreichen. Diese erhalten Sie von Ihrem Frauenarzt/Ihrer Frauenärztin oder Ihrer Hebamme. Ergänzen Sie die Ausfertigung für uns um Ihre eigenen Angaben (Kontonummer und Ihren aktuellen Arbeitgeber) und senden Sie sie unterschrieben zu. Entweder per Post oder bequem über die BKK PFAFF_app. Das Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Entbindung wird Ihnen auf Ihr Konto überwiesen.
  • Damit wir Ihnen den zweiten Teil des Mutterschaftsgeldes zahlen können, benötigen wir die Geburtsurkunde Ihres Kindes im Original. Sie enthält den Vermerk “Gilt nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft”.

Mit der Restzahlung bekommen Sie automatisch die Bescheinigung für die Beantragung Ihres Elterngelds per Post von uns zugeschickt.

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