Erkrankung Ihres Kindes

Wenn Ihr Kind zu Hause betreut werden muss, unterstützen wir Sie mit dem Kinderkrankengeld.

Bei einer stationären Behandlung Ihres Kindes kann aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson notwendig sein. Diese wird von uns übernommen.

Kinderkrankengeld

Sie haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten und mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
Voraussetzung ist, dass eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für jedes Kind besteht ein Anspruch von zehn Arbeitstagen, für Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstagen.

Ab dem 1.1.2024 ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld neu geregelt.
Der Anspruch besteht für 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde pandemiebedingt ausgeweitet und ist auch im Jahr 2023 weiterhin gültig. Dieser beträgt pro Elternteil und Kind 30 Arbeitstage und damit für Elternpaare pro Kind 60 Arbeitstage. Alleinerziehende haben aktuell einen Anspruch auf 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch für jeden Elternteil auf 65 Arbeitstage begrenzt, bei alleinerziehenden Versicherten auf 130 Arbeitstage.
Dieser Anspruch läuft zum 31.12.2023 aus.

Daneben gab es bis zum 7.4.2023 eine zusätzliche Regelung für die pandemiebedingte Betreuung. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld bestand, wenn Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen sind oder der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt sowie die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben ist. Er bestand auch dann, wenn ein Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung eine dieser Einrichtungen nicht besuchen konnte.

Wenn Ihr Kind krank ist und Ihre Betreuung und Pflege braucht, benötigen Sie hierüber eine ärztliche Bescheinigung. Seit dem 18. Dezember 2023 erhalten Sie diesen Schein nun auch telefonisch ohne Praxisbesuch. Die Bescheinigung kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Bedingung ist, dass Ihr Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und er oder sie die telefonische Ausstellung als sinnvoll erachtet.
Beachten Sie bitte: Die Bescheinigung muss weiterhin bei uns eingereicht werden.

Sie können uns die Kinderkrankengeld-Bescheinigung persönlich, per Post, Fax, E-Mail oder über unsere Online-Geschäftsstelle/App zukommen lassen.
Beachten Sie bitte, dass nur die Übermittlung per Post, persönlich oder per Online-Geschäftsstelle/App eine datenschutzsichere Variante darstellt.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie zusätzlich in den vorausgegangenen zwölf Kalendermonaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, zahlen wir Ihnen 100 Prozent.
Das tägliche Krankengeld ist jedoch auf 120,75 Euro (2024) begrenzt.
Wie von Ihrem Gehalt, werden von diesem Betrag noch Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt, also an die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gute Nachricht: Sie werden beitragsfrei bei uns weiterversichert.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen eine ärztliche Bescheinigung aus. Hierauf befindet sich auf der Rückseite im unteren Teil der Antrag für das Kinderkrankengeld. Senden Sie die ausgefüllte Bescheinigung an uns.
Sobald der Antrag bei uns eingeht, setzen wir uns mit Ihrem Arbeitgebenden in Verbindung.

Mitaufnahme im Krankenhaus

Bei stationärer Behandlung Ihres Kindes umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson. Dies ist bei Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, also bis zum zehnten Geburtstag möglich. Darüber hinaus können wir die Mitaufnahme eines Elternteils übernehmen, wenn medizinische oder therapeutische Gründe eine Mitaufnahme erforderlich machen.

Abweichend vom Verfahren beim Kinderkrankengeld ist für die Erstattung nicht die Krankenkasse der Begleitperson zuständig, sondern die Krankenkasse des stationär zu behandelnden Kindes, da diese auch die Kosten der Behandlung zahlt.

Zur Beantragung benötigen wir bei der Begleitung von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine einfache Bescheinigung über die Mitaufnahme. Bei älteren Kindern, benötigen wir ein ärztliches Attest, welches die medizinische oder therapeutische Notwendigkeit der Mitaufnahme eines Elternteils bestätigt. Das Attest kann der behandelnde Arzt, jedoch auch der Krankenhausarzt ausstellen.

Sofern es uns möglich ist, die Kosten des Nettoverdienstausfalls zu übernehmen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung. Dem betreffenden Arbeitgeber senden wir zeitgleich eine Bescheinigung zur Angabe des Nettoverdienstausfalls zu.
Diese Regelung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Ab dem 1.1.2024 gilt:
Wenn das Kind unter zwölf Jahre alt ist und aus medizinischen Gründen zu einer stationären Behandlung begleitet werden muss, besteht auch hier Anspruch auf Kinderkrankengeld (gilt auch für gesetzlich krankenversicherte Arbeitslosengeldbezieher). Und zwar ohne zeitliche Befristung und ohne Anrechnung auf die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes. Als Begleitperson beantragen Sie das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.
Hat das Kind das neunte Lebensjahr (bis zu einem Tag vor dem neunten Geburtstag) noch nicht vollendet, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall wird nur eine Bescheinigung über die Dauer der Mitaufnahme benötigt.

Kontakt            

Wir sind persönlich für Sie da!
Telefon: 0631 31876-0
Fax: 0631 31876-99
E-Mail: info@bkk-pfaff.de

BKK PFAFF_app