Schwangerschaftsabbruch

Wir tragen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruches, wenn dieser aus medizinischen Gründen oder wegen einer Vergewaltigung erfolgt oder wenn die Frau sowzial bedürftig ist.

Den Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit können Sie bei und stellen.
Als bedürftig werden vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1325 Euro im Monat nicht übersteigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im Haus der Frau lebende minderjährige Kind um 314 Euro. Eine weitere Erhöhung bis maximal 388 Euro ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 388 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte können die Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erteilen. (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – 01.07.2022)

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.

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Telefon: 0631 31876-0
Fax: 0631 31876-99
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