Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Wenn Sie krank sind und deshalb nicht arbeiten gehen können, stellt Ihr Arzt/Ihre Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) aus.

Die Arztpraxis leitet die Krankmeldung in digitaler Form direkt an die Krankenkasse weiter.
Sie erhalten auf Anfrage einen Papierausdruck Ihrer AU-Bescheinigung für Ihre Unterlagen.
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgebende verpflichtend. Im Krankheitsfall müssen Sie Ihrer Firma somit keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Arbeitsstelle weiterhin unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informieren müssen – daran ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

Wir melden Arbeitgebenden folgende Daten:

  • Name der bzw. des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen

Arbeitgebende dürfen nicht pauschal eAU-Daten ihrer Beschäftigten abfragen, sondern es muss individuell eine Erst- oder Folgebescheinigung angefordert werden.

Weiterhin gilt: Wir geben keine Diagnosen und keine weiteren Angaben zu der Art Ihrer Erkrankung an.

Hinweis: Privatpraxen sind von dem Verfahren ausgenommen. Um eine eAU übermitteln zu können, muss die Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

eAU | Die AU-Bescheinigung für die Krankenkasse wird digital

Kontakt            

Wir sind persönlich für Sie da!
Telefon: 0631 31876-0
Fax: 0631 31876-99
E-Mail: info@bkk-pfaff.de

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