Krankengeld

Damit Sie sich auch bei einer längeren Krankheit keine Sorgen um Ihre finanzielle Sicherheit machen müssen, unterstützen wir Sie und zahlen Ihnen Krankengeld.

Im Folgenden finden Sie Informationen zum Krankengeld für Arbeitnehmende und für Selbstständige.

Arbeitnehmende

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer länger krank sind, endet in der Regel nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgebenden.

Dann zahlen wir Ihnen Krankengeld.

Ihr Krankengeld beträgt entweder 70 Prozent des bisherigen Bruttogehalts oder 90 Prozent des Nettogehalts. Der niedrigere Betrag wird zur Berechnung herangezogen. Das tägliche Krankengeld ist jedoch auf 120,75 Euro (2024) begrenzt.
Wie von Ihrem Gehalt werden von diesem Betrag noch Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt, also an die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gute Nachricht: Sie werden beitragsfrei bei uns weiterversichert.

Sobald Ihre Entgeltfortzahlung endet, erhalten Sie von uns einen Fragebogen zum Krankengeld. Dieses zahlen wir Ihnen rückwirkend, immer dann, wenn Ihre Krankmeldung uns erreicht. Die Auszahlung erfolgt bis zu dem Tag, an dem Ihre Ärztin/Ihr Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen berücksichtigt.

Während einer stationären Behandlung im Krankenhaus erhalten Sie auf Anfrage eine „Liegebescheinigung“. So erhalten Sie auch während der Krankenhausbehandlung Krankengeld. Die sonst übliche AU-Bescheinigung wird nicht ausgestellt. Sie können uns die Liegebescheinigung ganz bequem über die App einreichen.
Werden Sie krank entlassen, kann das Krankenhaus Ihnen hierüber eine AU-Bescheinigung ausstellen. Alternativ können Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt wenden, um eine Krankmeldung zu erhalten.

Sie können wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld bekommen. Wenn während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit dazukommt, verlängert dies nicht Ihre Zahlung.

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Sie grundsätzlich weiterhin Krankengeld. Falls Ihr Arbeitgebender in dieser Zeit jedoch Entgelt zahlt, verringert sich Ihr Krankengeld entsprechend oder fällt ganz weg.

Selbstständige

Als Selbstständige/r haben Sie die Möglichkeit, sich mit gesetzlichem Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu versichern.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem bisherigen Arbeitseinkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, allerdings maximal bis zu dem Einkommen, aus dem Beiträge gezahlt wurden. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des durchschnittlichen täglichen Arbeitseinkommens, höchstens 120,75 Euro pro Kalendertag (2024).

Wenn eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung besteht, vermindert sich das Krankengeld um die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge.

Zusätzliche Absicherung über den Wahltarif Krankengeld

Mit dem Wahltarif Krankengeld können Sie die finanzielle Lücke, bis das gesetzliche Krankengeld gezahlt wird, absichern. Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.

Zur Beantragung von Krankengeld für Selbstständige können Sie den Online-Antrag in unserer Online-Geschäftsstelle nutzen:

Kontakt            

Wir sind persönlich für Sie da!
Telefon: 0631 31876-0
Fax: 0631 31876-99
E-Mail: info@bkk-pfaff.de

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